Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist uns ein besonderes Anliegen.
Als Kinder- und Jugendwerk treten wir entschieden dafür ein, Kinder und Jugendliche vor aller Art von Übergriffen zu schützen. Die Kinder und Jugendlichen, die zu unseren Veranstaltungen kommen, sind das Wertvollste, was uns anvertraut ist. Deswegen steht für uns der Schutz der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle. Wir tragen dabei Sorge, dass Kirche ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche ist.
Seit dem 1. Januar 2023 ist die vom Kirchenvorstand beschlossene Gewaltpräventionsverordnung für die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland in Kraft. Dasselbe gilt für die seit dem 1.Juli 2023 gültige Gewaltenschutzrichtlinie. Bis zur vollständigen Implementierung bleiben die Leitlinien und der bisherige Notfallplan gültig.
Das Kinder- und Jugendwerk der Evangelisch-methodistischen Kirche hat Materialien erarbeitet und herausgegeben, mit denen Gemeinden und Verantwortliche im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit für dieses Thema sensibilisiert werden.
Hier finden Sie die Leitlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland.
Die Leitlinien können in der Geschäftsstelle des Kinder- und Jugendwerks Süd als gedruckte Ausgabe bestellt werden:
Außerdem hat das Kinder- und Jugendwerk einen Notfallplan für konkrete Fälle von Vernachlässigung, Gewalt, sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen erstellt.
Der Notallplan kann in der Geschäftsstelle des Kinder- und Jugendwerks Süd als gedruckte Ausgabe bestellt werden:
Die Evangelisch-methodistische Kirche hat erstmalig im Jahr 2012 eine Kontaktstelle für Missbrauchsopfer eingerichtet und drei Kontaktpersonen benannt, an die sich Opfer sexualisierter Gewalt wenden können.
Karin Toth
Referentin für Religionspädagogik, Sonntagsschulsekretärin
Pfiffigunde Heilbronn e.V.
Fachberatungsstelle bei sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt
Kaiserstraße 24, 74072 Heilbronn
E-Mail: info@pfiffigunde-hn.de
Fon: 0 71 31/16 61 78
Im Zuge der Neuregelung des Kinderschutzes in Deutschland ist es mittlerweile notwendig, dass die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Kindern und Jugendlichen Arbeiten, dem Verantwortlichen einer Maßnahme, Einsicht in ihr erweitertes Führungszeugnis geben. Auf diese Weise soll der Schutz, der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen noch besser gewährleistet werden.
Im Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in § 30a (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis) ist das Vorgehen folgendermaßen geregelt:
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
So funktioniert das Ganze:
Kinder und Jugendliche brauchen einen ganz besonderen Schutz und deshalb ist es uns als Kirche wichtig, dass sie diesen Schutz bekommen. Als Kirche haben wir einen Verhaltenskodex bzw. eine Selbstverpflichtung erstellt, den jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin zustimmt und unterschreibt, dass Kinder und Jugendliche nicht zu Schaden kommen und die Intimsphäre eines Menschen nie wissentlich verletzt wird.
Um mit Mitarbeitenden den Verhaltenskodex zu besprechen haben wir eine Präsentation erstellt.